RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0501

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;

Rechtssatz

Normadressat des § 46 Abs 6 AAV ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190501.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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