RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0225

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AZG §7 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a;

Rechtssatz

Entspricht die Umschreibung der Tat in der Aufforderung an den Besch zur Rechtfertigung den Anforderungen des § 44 a VStG so ist es unter dem Gesichtspunkt einer tauglichen, die Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG keineswegs geboten, eine Feststellung dahin zu treffen, wodurch es zu der vom Besch zu verantwortenden verbotswidrigen Beschäftigung der Arbeitnehmer gekommen ist - ob durch Anordnung des Besch oder durch Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen -, da es sich hiebei nicht um die Anführung eines die vorgeworfene Tat betreffenden Sachverhaltselementes handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190225.X01

Im RIS seit

15.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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