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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Entspricht die Umschreibung der Tat in der Aufforderung an den Besch zur Rechtfertigung den Anforderungen des § 44 a VStG so ist es unter dem Gesichtspunkt einer tauglichen, die Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG keineswegs geboten, eine Feststellung dahin zu treffen, wodurch es zu der vom Besch zu verantwortenden verbotswidrigen Beschäftigung der Arbeitnehmer gekommen ist - ob durch Anordnung des Besch oder durch Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen -, da es sich hiebei nicht um die Anführung eines die vorgeworfene Tat betreffenden Sachverhaltselementes handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190225.X01Im RIS seit
15.04.1991Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013