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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des Tir SHG kommt der Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur dem Hilfesuchenden zu. Dritte, etwa die Angehörigen des Hilfesuchenden, haben in diesem Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung. Auch aus keiner anderen Bestimmung des Tir SHG ergibt sich ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, somit eine Parteistellung für Dritte (Hinweis E 29.6.1979, 2571/77, VwSlg 9896 A/1979; E 30.6.81, 2919/1979).
Schlagworte
FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190233.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010