RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1991
beobachten
merken

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita idF 1989/35;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Tir SHG kommt der Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur dem Hilfesuchenden zu. Dritte, etwa die Angehörigen des Hilfesuchenden, haben in diesem Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung. Auch aus keiner anderen Bestimmung des Tir SHG ergibt sich ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, somit eine Parteistellung für Dritte (Hinweis E 29.6.1979, 2571/77, VwSlg 9896 A/1979; E 30.6.81, 2919/1979).

Schlagworte

Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190233.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten