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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Das Gebot der gem § 46 Abs 6 erster Satz AAV vorgeschriebenen Sicherung ist nicht davon abhängig, daß dauernd oder zu einem bestimmten Zeitpunkt auf jeder Gerüstlage gearbeitet wird; vielmehr ist danach jede Gerüstlage, die der Durchführung von Arbeiten durch die Arbeitnehmer an der betreffenden Baustelle zu dienen bestimmt ist, und auf der demnach der Aufenthalt von Arbeitnehmern zur Vornahme von Arbeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, von dem gesetzlichen Sicherungsgebot erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190501.X01Im RIS seit
01.06.2001