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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wäre die Vorlage einer auf ein von Stempelgebühren befreites Verfahren eingeschränkten Vollmacht ausreichend gewesen, so ist der durch eine umfassende Formulierung der vorgelegten Vollmacht entstandene Gebührenaufwand - weil nicht durch das Verfahren veranlaßt - nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X11Im RIS seit
16.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009