RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0103

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wäre die Vorlage einer auf ein von Stempelgebühren befreites Verfahren eingeschränkten Vollmacht ausreichend gewesen, so ist der durch eine umfassende Formulierung der vorgelegten Vollmacht entstandene Gebührenaufwand - weil nicht durch das Verfahren veranlaßt - nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X11

Im RIS seit

16.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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