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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0867/55 E 13. September 1956 VwSlg 4132 A/1956 RS 1(hier: im Sinne des § 502 Abs 1 ASVG)Stammrechtssatz
Für den Begriff "Haft" im Sinne des § 13 a OFG ist wesentlich, daß die Bewegungsfreiheit auf einen ausschließlich zur Anhaltung bestimmten Raum eingeschränkt wird, das Zusammenkommen mit Personen, deren Freiheit nicht beschränkt ist, ausgeschlossen wird, die Angehaltenen der Disziplinargewalt der Haftanstalt unterworfen sind und der Tagesablauf der Angehaltenen durch die Haftanstalt geregelt wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 HaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080079.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012