RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0079

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §502 Abs1;
OFG §13a Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0867/55 E 13. September 1956 VwSlg 4132 A/1956 RS 1(hier: im Sinne des § 502 Abs 1 ASVG)

Stammrechtssatz

Für den Begriff "Haft" im Sinne des § 13 a OFG ist wesentlich, daß die Bewegungsfreiheit auf einen ausschließlich zur Anhaltung bestimmten Raum eingeschränkt wird, das Zusammenkommen mit Personen, deren Freiheit nicht beschränkt ist, ausgeschlossen wird, die Angehaltenen der Disziplinargewalt der Haftanstalt unterworfen sind und der Tagesablauf der Angehaltenen durch die Haftanstalt geregelt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Haft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080079.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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