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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Ist ein Anlaß für die Behörde, an den Angaben des Bf (hier: Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG) zu zweifeln, (auch nachträglich) nicht ersichtlich, so stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung des Bf bzw von weiteren Erhebungen (hier:
bei allen oder einzelnen in Betracht kommenden Versicherungsträgern) kein Verschulden iSd § 1294 ABGB dar.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012