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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
§ 25 a GSVG gilt für die Fälle, in denen eine Beitragsgrundlage gem § 25 Abs 1 leg cit deshalb nicht festgestellt werden kann, weil es Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit IM DRITTVORANGEGANGENEN KALENDERJAHR in Ermangelung der Ausübung einer Tätigkeit iSd § 25 Abs 1 legcit nicht gibt. Soweit dies der Fall ist, ist daher nicht die Mindestbeitragsgrundlage, sondern nach § 25 a GSVG die (höhere) vorläufige Beitragsgrundlage festzusetzen. Auf die Feststellbarkeit von Einkünften für das laufende Kalenderjahr kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080113.X01Im RIS seit
16.04.1991