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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 idF 1986/111;Rechtssatz
Auch nach § 113 ASVG idF der 41ten Novelle zum ASVG hat die Behörde die nach der Rechtsprechung zu § 113 legcit zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen; taxierte Beitragszuschläge (also ein bestimmter Betrag pro Meldeverstoß) können nicht verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X08Im RIS seit
16.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009