RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0153

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Betrifft die Rechtsrüge - berechtigterweise - nur einen Teil des Bescheides, über den getrennt (hier: zeitraumbezogener Abspruch über die Versicherungspflicht) abgesprochen werden könnte, so beschränkt dies den Umfang der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X14

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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