Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Betrifft die Rechtsrüge - berechtigterweise - nur einen Teil des Bescheides, über den getrennt (hier: zeitraumbezogener Abspruch über die Versicherungspflicht) abgesprochen werden könnte, so beschränkt dies den Umfang der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X14Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008