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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, daß zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung die Entziehungszeit bereits abgelaufen war und auch eine aufschiebende Wirkung über den Zeitpunkt der Rechtskraft nicht in Betracht kommt, hat die Berufungsbehörde auch über den Teil der Berufung, mit dem der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung angefochten wird, zu entscheiden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110161.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017