RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0161

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
KFG 1967 §75;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, daß zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung die Entziehungszeit bereits abgelaufen war und auch eine aufschiebende Wirkung über den Zeitpunkt der Rechtskraft nicht in Betracht kommt, hat die Berufungsbehörde auch über den Teil der Berufung, mit dem der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung angefochten wird, zu entscheiden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110161.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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