RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0161

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 90/11/0022 2

Stammrechtssatz

Liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG wegen Verweigerung der Blutabnahme vor, ist im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach § 99 Abs 1 StVO im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110161.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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