RS Vwgh 1991/4/16 91/11/0024

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0243 B 24. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, kommt als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 2 AVG 1950) angerufen werden konnte, der Bundeminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (früher: Bundesminister für Verkehr) in Betracht (Hinweis auf B v. 29.9.1987, 87/11/0209).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110024.X01

Im RIS seit

16.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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