RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0153

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde braucht sich mit dem Vorbringen der Partei nur insoweit auseinanderzusetzen, als dieses geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlagen oder die darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides zu erschüttern.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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