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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde braucht sich mit dem Vorbringen der Partei nur insoweit auseinanderzusetzen, als dieses geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlagen oder die darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides zu erschüttern.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X05Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008