RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0079

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;

Rechtssatz

Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der §§ 500 ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080079.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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