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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der §§ 500 ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080079.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012