RS Vwgh 1991/4/16 90/14/0012

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs3 idF 1980/563;
UStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Gehören Leistungen wirtschaftlich zusammen und bilden sie eine Einheit, folgt auch das Umsatzsteuerrecht dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) und behandelt die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung besagt, daß ein bestimmter Wirtschaftsvorgang nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen ist; er darf daher nicht etwa zum Zwecke einer günstigeren Umsatzbesteuerung in seine Bestandteile zerlegt werden. Die Beurteilung der Frage, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere zusammengehörige Einzelleistungen vorliegen, hat nur nach dem Vorgang der Leistung zu erfolgen. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde. Beim Ankauf eines Pkw, den der Verkäufer noch "aufbereiten" soll, handelt es sich um einen solchen einheitlichen Wirtschaftsvorgang - selbst wenn zivilrechtlich neben dem Kaufvertrag ein Werkvertrag abgeschlossen und nicht bloß eine Nebenabrede zum Kaufvertrag getroffen worden sein sollte. Maßgebend ist daher der jeweilige Gesamtpreis für die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Leistungen. Die vorgenommene Aufteilung dieses Preises in weiterverrechneten Einstandspreis und "Aufbereitungskosten" ist abzulehnen. Damit kommt eine Behandlung des (Gesamt)Preises als durchlaufender Posten gemäß § 4 Abs 3 dritter Satz UStG 1972 für die Streitjahre (hier 1980 bis 1982) nicht in Frage: Im Hinblick auf den als Aufbereitungskosten bezeichneten Preisteil waren die Verkäufer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt; der Aufbereitende war vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen; auf das (im Beschwerdefall offensichtlich geringe) Ausmaß der jeweils anfallenden Vorsteuern kam es hiebei nicht an

(Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140012.X01

Im RIS seit

16.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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