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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Entziehungsbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO gebunden. Daran vermag auch eine gegen diese Strafentscheidung erhobene Beschwerde an den VwGH nichts zu ändern. Sie hat das Verfahren unter Bedachtnahme auf § 75 Abs 5 KFG fortzuführen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110161.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017