RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0137

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs3;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KDV 1967 §34 Abs3 idF 1987/362;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit ua gemäß § 34 Abs 1 lit d KDV ein krankhafter Zustand, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, so ist gemäß Abs 3 dieser Verordnungsstelle eine Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, anzuordnen. Daraus folgt, daß erst das dadurch gewonnene Bild eine Beurteilung der Frage zuläßt, ob schon das Bestehen der "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens der betreffenden Person erwarten läßt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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