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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit ua gemäß § 34 Abs 1 lit d KDV ein krankhafter Zustand, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, so ist gemäß Abs 3 dieser Verordnungsstelle eine Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, anzuordnen. Daraus folgt, daß erst das dadurch gewonnene Bild eine Beurteilung der Frage zuläßt, ob schon das Bestehen der "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens der betreffenden Person erwarten läßt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X02Im RIS seit
12.06.2001