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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §1;Rechtssatz
Das Klammerzitat "(§ 30f)" in § 30b Abs 1 FamLAG bedeutet nicht, daß ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe bestünde, wenn der Schüler aus anderen Gründen als aus dem des § 30f FamLAG Freifahrt auf einem Verkehrsmittel, das zwischen Hauptwohnort und Schulort verkehrt und dessen Benützung zumutbar ist, genießt. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich einen sich aus einer weiteren Bestimmung desselben Gesetzes ergebenden Fall hervorgehoben. Sowohl nach dem aus der programmatischen Erklärung seines § 1 hervorleuchtenden Zweck des FamLAG im allgemeinen als auch nach dem Zweck des § 30b Abs 1 FamLAG im besonderen kommt ein staatlicher Beitrag zu einem vermeidbaren Aufwand - als der sich Benzinkosten für Pkw-Fahrten bei Bahnfreifahrt nach derselben Destination grundsätzlich darstellen - nicht in Frage. Daß in der die Höhe der Schulfahrtbeihilfe bestimmenden Vorschrift des § 30c FamLAG Pauschbeträge vorgesehen sind, ändert nichts daran, daß zunächst dem Grunde nach ein Anspruch - auch im Hinblick auf § 30b FamLAG - zu Recht bestehen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140070.X01Im RIS seit
01.06.2001