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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §253 Abs1;Rechtssatz
Liegt keine rechtskräftige Entscheidung des sachlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung über das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG am Pensionsstichtag vor, so ist diese Frage für den Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Alterspension eine Vorfrage iSd § 38 AVG, deren Lösung fallbezogen davon abhängt, ob der Antragsteller einen die Versicherungspflicht am Pensionsstichtag begründenden Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012