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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §30b;Rechtssatz
Es mag sein, daß die Manipulation mit umfangreicherem Gepäck in öffentlichen Verkehrsmitteln Unannehmlichkeiten bereiten kann; die allenfalls insoweit größere Bequemlichkeit von Pkw-Reisen gegenüber Bahnfahrten (die wiederum andere Annehmlichkeiten bieten) machen diese aber nicht schon im Sinne des § 30b Abs 1 FamLAG unzumutbar. Im übrigen sind die Gepäckbeförderungskapazitäten von Pkw insbesondere in Fällen von mehreren Mitreisenden durchaus begrenzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140070.X02Im RIS seit
01.06.2001