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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §108 Abs3;Rechtssatz
Wurde der Antragsteller wegen der im Zusammenhang mit einem Fahrschulbetrieb begangenen Vergehen des schweren Betruges, der Bestimmung zur falschen Zeugenaussage und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage rechtskräftig verurteilt, sind diese strafbaren Handlungen geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit als Inhaber einer Fahrschule zu erschüttern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110023.X02Im RIS seit
11.07.2001