RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0182

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/48 E 29. Juni 1948 VwSlg 470 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt werden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. - Einem Verschulden der Behörde muß eben insbesondere ein Verfahrensmangel gleichgehalten werden, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080182.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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