RS Vwgh 1991/4/16 89/08/0337

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Wird jemandem gem § 810 ABGB die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen, so kann er als zur Vertretung der juristischen Person Berufener (nämlich des "ruhenden Nachlasses", der nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung eine juristische Person ist: vgl etwa Koziol-Welser, Bd 1, 6te Auflage, S 58) nach § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080337.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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