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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §2 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0157Rechtssatz
Unter Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit der tatsächlichen, normalerweise zu verrichtenden Arbeit zu verstehen, sondern auch die Zeit, in der der Dienstgeber die Freizeit des Dienstnehmers für seine Zwecke in Anspruch nimmt (Hinweis OGH 14.5.1957, ArbSlg 6661).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080156.X10Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012