RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0136 E 11. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem § 63 Abs 1 VwGG 1965 nicht entnehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X04

Im RIS seit

16.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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