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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/07/0136 E 11. September 1984 RS 2Stammrechtssatz
Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem § 63 Abs 1 VwGG 1965 nicht entnehmen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X04Im RIS seit
16.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009