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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Enthält der Befund über das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung keine Ausführungen über die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles, ist er mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dieser Mangel kann, so wie das Fehlen der gemäß § 34 Abs 3 KDV vorgesehenen fachärztlichen Untersuchung überhaupt (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085, E 9.10.1990, 90/11/0102), im Hinblick auf das zwingende Gebot einer fachärztlichen Untersuchung nicht durch Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten ausgeglichen werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X04Im RIS seit
12.06.2001