RS Vwgh 1991/4/16 90/11/0137

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KDV 1967 §34 Abs3 idF 1987/362;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der Befund über das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung keine Ausführungen über die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles, ist er mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dieser Mangel kann, so wie das Fehlen der gemäß § 34 Abs 3 KDV vorgesehenen fachärztlichen Untersuchung überhaupt (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085, E 9.10.1990, 90/11/0102), im Hinblick auf das zwingende Gebot einer fachärztlichen Untersuchung nicht durch Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten ausgeglichen werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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