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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Interesse der Verkehrssicherheit ist die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch dann zu verneinen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten ein Rezidiv (Rückfall) hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit wahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, kann aber die Gefahr eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden und erscheint deshalb eine Nachuntersuchung angezeigt, ist die Lenkerberechtigung zu befristen. Das erfordert eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, wobei auch diese wesentliche Frage der seit der 22ten Novelle zur KDV obligatorischen fachärztlichen Beurteilung unterliegt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110137.X03Im RIS seit
12.06.2001