RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0153

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §96;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Aufgrund von § 96 ABGB gelten, von Ausnahmen abgesehen, die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen; dieser wird vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden Ehegatten tätig. Unter solchen Umständen reicht die Annahme der Dienstgebereigenschaft iSd

§ 35 Abs 1 ASVG des einen Ehegatten durch die Behörde aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X10

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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