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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §96;Rechtssatz
Aufgrund von § 96 ABGB gelten, von Ausnahmen abgesehen, die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen; dieser wird vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden Ehegatten tätig. Unter solchen Umständen reicht die Annahme der Dienstgebereigenschaft iSd
§ 35 Abs 1 ASVG des einen Ehegatten durch die Behörde aus.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X10Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008