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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es liegt kein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde bei der selbständigen Beurteilung der Vorfrage gem § 38 AVG im Entziehungsbescheid auf den mit gleichem Tag datierten, jedoch erst später erlassenen Berufungsbescheid im Strafverfahren hinweist und sich damit dessen Begründung zu eigen macht (Hinweis E 23.10.1981, 81/02/0181 und 24.11.1987, 87/11/0154).
Schlagworte
Begründung Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110205.X01Im RIS seit
19.03.2001