RS Vwgh 1991/4/16 90/08/0153

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080153.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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