RS Vwgh 1991/4/17 91/01/0022

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Das von § 10 Abs 4 StbG geforderte Staatsinteresse ist allein von der dazu berufenen Bundesregierung und nicht von der Verleihungsbehörde zu prüfen. Ob daher ein Einbürgerungswerber außerordentliche sportliche Leistungen bereits erbracht hat oder ob solche von ihm noch zu erwarten sind, ist von der Bundesregierung zu beurteilen. Indem die belangte Behörde ungeachtet einer diesbezüglich bereits vorliegenden bindenden Bestätigung der Bundesregierung über das Vorliegen des Staatsinteresses, Zweifel daran zum tragenden Element ihrer abweisenden Entscheidung machte, ob der Bf künftig außerordentliche Leistungen auf dem Gebiete des Handballsportes erwarten läßt, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010022.X01

Im RIS seit

17.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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