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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4;Rechtssatz
Das von § 10 Abs 4 StbG geforderte Staatsinteresse ist allein von der dazu berufenen Bundesregierung und nicht von der Verleihungsbehörde zu prüfen. Ob daher ein Einbürgerungswerber außerordentliche sportliche Leistungen bereits erbracht hat oder ob solche von ihm noch zu erwarten sind, ist von der Bundesregierung zu beurteilen. Indem die belangte Behörde ungeachtet einer diesbezüglich bereits vorliegenden bindenden Bestätigung der Bundesregierung über das Vorliegen des Staatsinteresses, Zweifel daran zum tragenden Element ihrer abweisenden Entscheidung machte, ob der Bf künftig außerordentliche Leistungen auf dem Gebiete des Handballsportes erwarten läßt, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010022.X01Im RIS seit
17.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009