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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0199 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13034 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
§ 23 Abs 1 stmk GVG vermittelt einem Berufungswerber, der nicht Partner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist, nach der Rsp des VwGH (E 24.3.1988, 86/02/0169) kein uneingeschränktes Mitspracherecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Dieses Mitspracherecht reicht vielmehr nur soweit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das G subjektive Rechte einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020019.X01Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012