RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0199 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13034 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

§ 23 Abs 1 stmk GVG vermittelt einem Berufungswerber, der nicht Partner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist, nach der Rsp des VwGH (E 24.3.1988, 86/02/0169) kein uneingeschränktes Mitspracherecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Dieses Mitspracherecht reicht vielmehr nur soweit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das G subjektive Rechte einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020019.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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