RS Vwgh 1991/4/17 90/02/0209

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Sind die dem Besch angelasteten Taten auch diesbezüglich so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür er bestraft worden ist, ist die Rüge des Beschwerdeführers - der Tatort sei entgegen der Bestimmung des § 44a lit a VStG nicht ausreichend konkretisiert - nicht berechtigt; dadurch erscheint aber auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß er wegen derselben Taten nochmals zur Verantwortung gezogen wird (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020209.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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