RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0008

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Es wäre durchaus möglich, andere Akten der Erstbehörde (hier: BH), die den Beschwerdeführer odere eine namensgleiche Person betreffen, in der Abteilung für Polizeiwesen und Sicherheitswesen der Erstbehörde zu suchen. Mit dem Auffinden eines am 27.12.1989 beim Postamt 4560 unter der Nummer 108a aufgegebenen Schreibens wäre jedenfalls der eindeutige Nachweis erbracht, daß diese Sendung nicht die gegenständliche Berufung enthalten hat. Das Ausfindigmachen und allfällige Ausheben dieser Akten ist bei einer durchschnittlichen Organisation einer Behördenkanzlei mit einem Aufwand verbunden, der der Bedeutung ihres Anlasses angemessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020008.X01

Im RIS seit

17.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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