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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 52 Z 10a StVO genügt es, daß als erwiesen angenommen werden kann, daß der Beschuldigte schneller als mit der durch Verkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches ist es unerheblich, mit welcher über der höchstzulässigen Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X01Im RIS seit
12.06.2001