RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0022

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 52 Z 10a StVO genügt es, daß als erwiesen angenommen werden kann, daß der Beschuldigte schneller als mit der durch Verkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches ist es unerheblich, mit welcher über der höchstzulässigen Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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