Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein Pkw der Type Citroen BX - auch wenn er mit einem Dieselmotor ausgestattet ist - nicht schneller als 70 km/h fahren kann, es sei denn, daß er infolge besoderer Umstände - wie etwa eines Gebrechens - diese Geschwindigkeit nicht erreichen kann.
Schlagworte
Geschwindigkeit Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X03Im RIS seit
12.06.2001