RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0022

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein Pkw der Type Citroen BX - auch wenn er mit einem Dieselmotor ausgestattet ist - nicht schneller als 70 km/h fahren kann, es sei denn, daß er infolge besoderer Umstände - wie etwa eines Gebrechens - diese Geschwindigkeit nicht erreichen kann.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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