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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Auch wenn der Bf für die im Spruch genannte Straßenstrecke länger als 1 Minute benötigt haben sollte, wäre der angefochtene Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß in seinem Spruch die Tatzeit mit "19.35 Uhr" angegeben ist. Der Tatvorwurf ist damit in zeitlicher Hinsicht eindeutig konkretisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X02Im RIS seit
12.06.2001