RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0022

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Auch wenn der Bf für die im Spruch genannte Straßenstrecke länger als 1 Minute benötigt haben sollte, wäre der angefochtene Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß in seinem Spruch die Tatzeit mit "19.35 Uhr" angegeben ist. Der Tatvorwurf ist damit in zeitlicher Hinsicht eindeutig konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020022.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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