RS Vwgh 1991/4/17 90/01/0232

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/01/0031 91/01/0008 Siehe jedoch: 1187/62 E 8. April 1963 RS 2; 86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4; 89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3; Siehe jedoch: 91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010232.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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