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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/01/0031 91/01/0008 Siehe jedoch: 1187/62 E 8. April 1963 RS 2; 86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4; 89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3; Siehe jedoch: 91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;Rechtssatz
Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010232.X02Im RIS seit
08.11.2001