RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0027

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat; der Besch war nach seinem eigenen Vorbringen trotz der ihm im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit nicht in der Lage, konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe bezahlen kann; es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er eine solche Zahlung überhaupt leisten kann. Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, den gegenständlichen Antrag des Besch abzuweisen

(Hinweis E 12.4.1989, 88/03/0255).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020027.X01

Im RIS seit

17.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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