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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des § 7 Z 7 GVG der Fall ist. Der Miteigentümer hat aber keinen Anspruch darauf, daß die Beh § 4 Abs 1 und § 7 Z 1 und 5 Stmk GVG 1983 richtig anwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020019.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012