RS Vwgh 1991/4/17 90/02/0209

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0086 E 18. Oktober 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Erkennbarkeit eines Verkehrsunfalles kommt es darauf an, dass der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat; ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen geboten (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0034, E 20.11.1986, 86/02/0101, E 28.9.1988, 88/02/0058).

Schlagworte

Rückspiegel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020209.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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