RS Vwgh 1991/4/17 91/02/0041

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG NÖ 1989 §14 Abs4;
GVG NÖ 1989 §7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/20 91/02/0011 1

Stammrechtssatz

Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ GVG 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag des Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs 4 NÖ-GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden. Eine VwGH-Beschwerde gegen ihre Bescheide ist somit unzulässig (Hinweis B 22.6.1988, 88/02/0072). Dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (Hinweis B 18.9.1952, VwSlg 2636 A/1952).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020041.X01

Im RIS seit

17.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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