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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind oder nicht, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde; erst die nach deren Bejahung zu treffende Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der Behörde (Hinweis E 4.4.1990, 89/01/0319).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010022.X02Im RIS seit
17.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009