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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Weigert sich der Asylwerber, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und für eine Klarstellung seiner eigenen widersprüchlichen Angaben zu sorgen, dann handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen zu einem nicht konkreten Beweisthema unterläßt.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010021.X01Im RIS seit
17.04.1991