RS Vwgh 1991/4/17 91/01/0021

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Weigert sich der Asylwerber, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und für eine Klarstellung seiner eigenen widersprüchlichen Angaben zu sorgen, dann handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen zu einem nicht konkreten Beweisthema unterläßt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010021.X01

Im RIS seit

17.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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