RS Vwgh 1991/4/17 90/02/0201

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Am Fahrzeug des Geschädigten war der linke hintere Kotflügel "leicht" eingedrückt. Das Gutachten trifft über die Intensität des Schadens keine Aussage. Am Fahrzeug des Besch waren nur "das Cellon der rechten hinteren Blinkleuchte gebrochen" und "Gummiabriebspuren an der rechten Außenrundung des hinteren Kunststoffstoßfängers" vorhanden. Es hätte daher einer nähren Begründung bedurft, wieso Beh zur Annahme gelangte, daß die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles dem Besch auf Grund des Ausmaßes der Beschädigungen bei der gehörigen Sorgfalt hätte zu Bewußtsein kommen müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020201.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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