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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Am Fahrzeug des Geschädigten war der linke hintere Kotflügel "leicht" eingedrückt. Das Gutachten trifft über die Intensität des Schadens keine Aussage. Am Fahrzeug des Besch waren nur "das Cellon der rechten hinteren Blinkleuchte gebrochen" und "Gummiabriebspuren an der rechten Außenrundung des hinteren Kunststoffstoßfängers" vorhanden. Es hätte daher einer nähren Begründung bedurft, wieso Beh zur Annahme gelangte, daß die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles dem Besch auf Grund des Ausmaßes der Beschädigungen bei der gehörigen Sorgfalt hätte zu Bewußtsein kommen müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020201.X01Im RIS seit
12.06.2001