RS Vwgh 1991/4/17 90/02/0199

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unrichtiges Meßergebnis nicht verpflichtet, nachträglich dahin Beweise aufzunehmen, ob das Meßergebnis im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente, insbesondere den Hinweis auf eine entsprechende Publikation in einer (ausländischen) Fachzeitschrift und die erst nachträglich aufgestellte Behauptung einer Erkrankung des Beschwerdeführers, der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte (E 15.5.1990, 89/02/0122).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020199.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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