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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unrichtiges Meßergebnis nicht verpflichtet, nachträglich dahin Beweise aufzunehmen, ob das Meßergebnis im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente, insbesondere den Hinweis auf eine entsprechende Publikation in einer (ausländischen) Fachzeitschrift und die erst nachträglich aufgestellte Behauptung einer Erkrankung des Beschwerdeführers, der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte (E 15.5.1990, 89/02/0122).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020199.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012