RS Vwgh 1991/4/22 89/12/0246

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §136;
BKUVG §64 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §10;
BLKUFG Tir 1979 §11 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Anwendung "nicht konventioneller Medikamente" steht mit der Rechtslage nicht im Widerspruch, ebenso sind unter "notwendigen Arzneien" auch nicht im österreichischen Arzneimittelkodex verzeichnete Medikamente zu verstehen. Maßgebend für den Einsatz des Arzneimittels im Rahmen der Krankenbehandlung ist, ob dieses Medikament zur Beseitigung oder Linderung der Kankheit notwendig ist. Die medizinisch begründete Notwendigkeit wird dann zu bejahen sein, wenn frühere Behandlungen mit im Spezialitätenverzeichnis enthaltenen Medikamenten zu keinem entsprechenden Erfolg geführt haben, und in Österreich kein tatsächlich gleichwertiges, kostengünstiges Präparat zugelassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120246.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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