RS Vwgh 1991/4/22 90/12/0264

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1444;
ABGB §915;
BDG 1979 §163;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Emeritierung enthalten auch nach der neuen Rechtslage keine Regelung darüber, daß der Verzicht auf Emeritierungsbezüge rechtserheblich für den dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor zustehenden gesetzlichen Anspruch auf den Emeritierungsbezug ist. Durch die Neuregelung wurden wesentliche Änderungen am Rechtsinstitut der Emeritierung vorgenommen. Die Verzichtserklärung auf Emeritierungsbezug ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß sie sich nur auf Emeritierungsbezüge nach der alten Rechtslage bezieht, auf die in ihr Bezug genommen wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120264.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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