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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1444;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Emeritierung enthalten auch nach der neuen Rechtslage keine Regelung darüber, daß der Verzicht auf Emeritierungsbezüge rechtserheblich für den dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor zustehenden gesetzlichen Anspruch auf den Emeritierungsbezug ist. Durch die Neuregelung wurden wesentliche Änderungen am Rechtsinstitut der Emeritierung vorgenommen. Die Verzichtserklärung auf Emeritierungsbezug ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß sie sich nur auf Emeritierungsbezüge nach der alten Rechtslage bezieht, auf die in ihr Bezug genommen wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120264.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013