RS Vwgh 1991/4/22 89/12/0246

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §136;
BKUVG §64 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §12 Abs1 lita;
BLKUFG Tir 1979 §12 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei den im § 12 Abs 1 lit a Tir BLKUFG Tir 1979 genannten Arzneien und Heilmittel handelt es sich um solche, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (etwa durch Einnehmen, Einlauf, Einreiben oder Einspritzen) zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute (Salben, Pinselungen udgl) beeinflussen. Die sonstigen Mittel nach § 12 Abs 1 lit b Tir BLKUFG Tir 1979 sind in diesem Sinne jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120246.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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