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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ASVG §136;Rechtssatz
Bei den im § 12 Abs 1 lit a Tir BLKUFG Tir 1979 genannten Arzneien und Heilmittel handelt es sich um solche, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (etwa durch Einnehmen, Einlauf, Einreiben oder Einspritzen) zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute (Salben, Pinselungen udgl) beeinflussen. Die sonstigen Mittel nach § 12 Abs 1 lit b Tir BLKUFG Tir 1979 sind in diesem Sinne jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120246.X02Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010